Seit dem EU - Beitritt verschiedener osteuropäischer Länder am 01.05.2004 in Verbindung mit dem Freizügigkeitsgesetz, das am 01.01.2005 in Kraft getreten ist, kann die Arbeitsaufnahme bzw. die Beschäftigung von Haushaltshilfen / Betreuungspersonal rechtlich zulässig sein. Es gibt allerdings nur drei legale Möglichkeiten.
1. Betreuungskräfte, die bei einer EU-Dienstleistungsfirma angestellt sind und von dieser entsendet werden.
2. Betreuungskräfte, die in der EU ein Gewerbe angemeldet haben und meist über Agenturen vermittelt werden.
3. Haushaltshilfen, die durch die Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden - hier sind Sie der Arbeitgeber Ihrer Betreuerin.
Diese drei Möglichkeiten sind dann legal, wenn entsprechende gesetzliche Bestimmungen eingehalten werden. Eine Möglichkeit bei uns besteht darin, dass Sie eine der in den neuen EU – Ländern ansässige Pflegedienstfirma, die für uns als Kooperationspartner tätig ist, beauftragen, eine Betreuungskraft zu Ihnen nach Deutschland zu entsenden. Die Beschäftigung bei Ihnen ist legal, weil die entsendete Person bei dieser Firma offiziell angestellt ist und die Firma für die Betreuungskraft die in ihrem Heimatland notwendigen Abgaben entrichtet. Als Nachweis einer legalen Beschäftigung führen die Kräfte die Entsendebescheinigung A1 (früher E101 oder E102) mit sich. Wir arbeiten aber auch im Ausnahmefall mit Betreuungskräften, die in einem EU-osteuropäischen Staat selbständig sind und durch unsere Kooperationsagenturen die Möglichkeit erhalten, bei Ihnen zu arbeiten. In dem Fall entrichten die Betreuungskräfte selbst die erforderlichen Abgaben wie Steuern, Rentenpflichtversicherung und Krankenversicherung. Auch diese Kräfte erhalten den Nachweis A1.