Unsere Pflegeagentur beachtet alle rechtlichen Aspekte die bei der Vermittlung von ausländischen Pflegekräften notwendig sind.

Seit dem Beitritt verschiedener osteuropäischer Länder zur EU in Verbindung mit dem Freizügigkeitsgesetz vom 01.01.2005 ist sowohl die Entsendung osteuropäischer Betreuungskräfte (Angestellte) als auch die Arbeit selbständiger Betreuerinnen aus diesen Ländern unter bestimmten vertraglichen und tatsächlichen Gegebenheiten in Deutschland legal (Arbeitnehmerfreizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit).

Ab 01.05.2011 können Sie außerdem eine Haushaltshilfe bei sich einstellen, ohne dass Sie dafür eine Erlaubnis brauchen. Sie sind dann deren Arbeitgeber.

Grundsätzlich möchten wir erwähnen, dass die Bezeichnungen wie "24-Stunden-Betreuung", "24-Stunden-Pflege", "Rund-um-Betreuung", "24h-Betreuung, "24h-Pflege" etc. Branchenbezeichnungen darstellen, die sich im allgemeinen Sprachgebrauch für die von uns angebotene Leistung etabliert haben.

Ausdrücklich möchten wir darauf hinweisen, dass die Betreuungskräfte nicht ununterbrochen arbeiten oder eine 24 Stunden Bereitschaft angeboten wird. Freizeit, Pause- und Ruhezeiten und freie Tage sind bereits aufgrund von gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Die von uns vermittelten Betreuungskräfte arbeiten in der Regel ca. 40 Stunden in der Woche. Die Arbeitszeit kann hierbei in Absprache entsprechend dem Arbeits- und Pflegeaufwand bei der zu betreuenden Person verteilt werden. Es können auch Nachteinsätze in einem bestimmten Umfang vereinbart werden.

Nachfolgend Erläuterungen zu den vorgannten drei legalen Möglichkeiten.

1. Betreuerinnen, die bei einer EU-Dienstleistungsfirma angestellt sind und von dieser nach Deutschland entsendet werden.

Bei dieser Möglichkeit entsteht zwischen dem Kunden (Dienstleistungsnehmer) und dem entsendeten Mitarbeiter kein Arbeitsverhältnis. Rechtsbeziehungen bestehen nur zwischen dem Kunden und dem EU - Unternehmen. Dieses bezahlt für den entsendeten Arbeitnehmer am Firmensitz die Steuern und Sozialabgaben. Als Nachweis dafür gilt die Entsendebescheinigung A1 (früher E101 oder E102), die alle Betreuerinnen mitbringen. Somit ist der Kunde kein Arbeitgeber.

Es muss allerdings sichergestellt sein, dass das beauftragte osteuropäische Dienstleistungsunternehmen im Heimatland nicht nur Verwaltungstätigkeiten verrichtet, sondern auch Dienstleistungen anbietet. Ansonsten hätte das zur Folge, dass der Kunde Arbeitgeber für die Betreuerin würde (siehe Punkt 3 > Arbeitgeberpflichten).

2. selbständige Betreuerinnen, die in der EU ein Gewerbe angemeldet haben und meist über Agenturen vermittelt werden.

Die Dienstleistungsfreiheit ermöglicht es z.B. Betreuerinnen, überall in der EU eine Tätigkeit durchzuführen, wenn diese nur vorübergehend ist. Der Unternehmenssitz, das ist bei den Betreuerinnen in der Regel ihr Wohnsitz, bleibt erhalten, die Betreuungstätigkeit wird vorübergehend in Deutschland ausgeführt.

In vielen EU-Mitgliedsländern u.a. Polen, der Slowakei und Tschechien ist die Gewerbeanmeldung zwingend mit dem Eintritt in die dortige Sozialpflichtversicherung und der Anmeldung beim zuständigen Finanzamt verbunden. Als Nachweis einer legalen selbständigen Tätigkeit bringen die Betreuerinnen diese Unterlagen mit.

Die Betreuerinnen gelten in Deutschland allerdings nur dann als Selbständige, wenn bestimmte Kriterien nicht nur eingehalten, sondern auch vertraglich festgelegt sind.

Hier geht es um Fragestellungen,  wie

- teilt die Betreuungskraft ihre Zeit selbst ein, d.h. bestimmt sie selbst, welche Arbeiten sie innerhalb  ihrer Arbeitszeiten verrichtet oder wird die Zeiteinteilung vom Auftraggeber vorgegeben (Weisungen)?

- werden Rechnungen im eigenen Namen geschrieben?

- wird die Betreuungskraft für mehrere Auftraggeber tätig oder nur für einen?

- werden weniger als 5/6 des Umsatzes über einen Auftraggeber erwirtschaftet - Thema Scheinselbständigkeit?

- werden keine Bezüge im Krankheitsfall gewährt?

- sind Urlaubsansprüche ausgeschlossen?

Daher ist eine entsprechende Vertragsgestaltung  sehr wichtig. Die Verträge, die Sie in dem Fall mit den Betreuerinnen abschließen würden, gehen u.a. auf diese Fragen ein und sind so abgefasst, dass von einer selbständigen Tätigkeit der Kraft ausgegangen werden kann.

Auch bei dieser Möglichkeit gelten Sie nicht als Arbeitgeber und brauchen daher keine Sozialabgaben für die Betreuerinnen zu bezahlen.

3. Haushaltshilfen, die Sie als Arbeitgeber einstellen.

Seit dem 01.05.2011 sind die Beschränkungen bei der Arbeitsaufnahme von Arbeitnehmern entfallen. Bis dahin war dafür die Erlaubnis der Agentur für Arbeit erforderlich. Wie auch vor dem 01.05.2011 sind Sie bei diesem Modell im Gegensatz zu den beiden vorherigen Möglichkeiten nicht mehr Auftraggeber, sondern Arbeitgeber mit verschiedenen Arbeitgeberpflichten.

Sie müssen für die Betreuerin nicht nur Sozialleistungen wie Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung bezahlen, sondern sie hat auch Anspruch auf den ortsüblichen Tariflohn. Außerdem müssen Sie im Krankheits- und Urlaubsfall selbst für einen gleichwertigen Ersatz sorgen.

Das Risiko eines möglichen Mehraufwandes könnte allerdings zu rechtlichen Problemen zwischen Ihnen und der Betreuerin führen, die dann sicherlich zu Ihren Lasten gehen würden.


Wie können wir Ihnen helfen?

Bei uns besteht eine Möglichkeit darin, dass Sie eine der in den neuen EU - Ländern ansässige Pflegedienstfirma, die für uns als Partnerunternehmen tätig ist, beauftragen, eine Betreuerin zu Ihnen nach Deutschland zu entsenden. Die Beschäftigung der Kraft bei Ihnen ist legal, weil unsere Kooperationspartner die rechtlichen Vorgaben bezüglich der Beschäftigung von Arbeitnehmern im Heimatland erfüllen und die Betreuerinnen als Nachweis einer legalen Beschäftigung den Sozialversicherungsausweis A1 mit sich führen.

Wir arbeiten in seltenen Fällen aber auch mit Betreuerinnen zusammen, die in einem EU-osteuropäischen Staat selbständig sind und durch unsere Partneragenturen die Möglichkeit erhalten, bei Ihnen zu arbeiten. In dem Fall entrichten die Betreuerinnen selbst die erforderlichen Abgaben wie Steuern, Rentenpflichtversicherung und Krankenversicherung. Auch diese Kräfte haben die Möglichkeit, den Nachweis A1 zu bekommen.

Wir hoffen, dass Ihnen die zusammengestellten Informationen eine Hilfe waren. Falls Sie zu diesem Thema noch Fragen im Einzelnen haben, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.


Martin Müller
Rothenhofer Str. 64
96472 Rödental

Tel. 09563 30 98 915
Fax 09563 30 98 911

info@24h-betreuung.de

Wolfgang Herbrand

Tel. 0221 46 75 1900
Fax 0221 46 75 1901

 

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